Neue Satzung:

FC 1911 Koblenz Horchheim e.V.

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Zweck

 

1)       Der am 15. August 1911 in Koblenz-Horchheim gegründete Verein führt den Namen „Fußball-Club 1911 Koblenz-Horchheim“.

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz e.V. und der zuständigen Fachverbände.

 

2)       Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz-Horchheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

 

3)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabeordnung.

 

4)       Zweck  des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit im Sport.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu

gehört auch die Unterhaltung von Sportanlagen.

 

5)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

6)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen

Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7)       Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

 

8)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2)       Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines an den

Vorstand zu richtenden

schriftlichen Aufnahmeantrags.

        Bei Minderjährigen ist die

Zustimmung der gesetzlichen

Vertreter erforderlich. Über den

Aufnahmeantrag entscheidet der

Vorstand. Lehnt er den Antrag ab, so hat er dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen; zur Angabe der Gründe ist er nicht verpflichtet.

 

3)       Mit der Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Bestimmungen dieser Satzung. Sie erkennen ferner die Satzung und Ordnungen der Verbände, denen der Verein angehört, als für sich verbindlich an.

 

4)       Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient

gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

    

§ 3

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

2)       Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

 

 

 

 

§ 4

 

         Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen

 

1)       Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung

festgelegt.

 

2)       Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 5

 

Straf- und Ordnungsmaßnahmen

 

1)       Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Grund liegt in der Regel vor, wenn das Mitglied

 

a)        in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht,

 

b)       grob oder wiederholt gegen die Satzung des Vereins verstoßen oder 

 

c)        den Mitgliedsbeitrag  trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat.

 

 

 

 

 

2)       Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstoßen hat,

kann der Vorstand nach vorausgegangener Anhörung folgende Maßnahmen verhängen:

   

a)        Verwarnung

b)       Verweis,

c)        Geldstrafe bis zu

250,-- EUR

d)       zeitlich begrenztes Verbot der Teilname am Spielbetrieb oder / und an den Veranstaltungen des Vereins,

e)        Platzverbot auf Zeit oder Dauer,

f)        Verbot auf Zeit oder Dauer, ein Amt im Verein zu bekleiden.

 

3)       Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind mit  Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

 

§ 6

 

1)       Gegen die Ablehnung der Aufnahme ( § 2 ) sowie gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen

( § 5 ) ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Ersten Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand nach erneuter Anhörung des Betroffenen. Bis zur endgültigen Entscheidung des Vorstandes  ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Organe des Vereins

               

Organe des Vereins sind:

 

1)       die Mitgliederversammlung

 

2)       der Vorstand

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

1)       Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweiten Halbjahr eines jeden Jahres statt.

 

3)       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle stimmberechtigten Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle  stimmberechtigten Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, wenn

   

a)        der Vorstand es beschließt

oder

b)       mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Ersten Vorsitzenden schriftlich beantragen.

     

 

 

 

 

 

4)       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

5)       Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt.

 

§ 9

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1)       Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll insbesondere folgende Punkte enthalten:

 

a)        Bericht des Vorstandes, der Abteilungen und der Ausschüsse

b)       Bericht des / der Kassenprüfer (s)

c)        Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse

d)       Wahl

aa) des Vorstandes und

      der Ausschüsse

bb) der beiden

      Kassenprüfer

e)        Ehrungen

f)        Erledigung von Anträgen

g)        Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen

 

2)       Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,

wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Ersten Vorsitzenden schriftlich eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Stimmen die Aufnahme in die Tagesordnung beschließen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

§ 10

 

Vorstand

 

1)       Der Vorstand besteht aus:

 

a)        dem geschäftsführenden Vorstand

b)       dem erweiterten Vorstand

 

2)       Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

 

a)         Erster Vorsitzender

b)         Zweiter Vorsitzender

c)         Geschäftsführer

d)         Erster Kassierer

e)         Jugendleiter

 

3)       Dem erweiterten Vorstand gehören an:

f)          Sportwart

g)       Schriftführer

h)      Pressewart

i)        Zweiter Kassierer

j)        1. Beisitzer in Sachen

allgemeine Veranstaltungen (z.B. Bewirtschaftung Vereinsheim, Feste, Sportwochenende )

 

                2. Beisitzer in Sachen

                       Liegenschaften

                         ( z.B. Gebäude – Instandhaltung, Organisation Bau- und

Reparaturmaßnahmen

Gesamte Sportanlage

 

4)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.

 

§ 11

 

Aufgaben des Vorstandes

 

1)       Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit und ist verpflichtet eine Geschäftsordnung zur Regelung der Vorstandsaufgaben festzulegen. Er erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind. Er führt den Verein in eigener Verantwortung, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und des Sports erfordert. Seinen Mitgliedern obliegt die Erfüllung der sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergebenden Aufgaben. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

 

2)       Geschäftsführender und erweiterter Vorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.

 

3)       Der Erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es verlangt.

 

 

§ 12

 

Gesetzliche Vertretung

 

1)     Vorstand im Sinne des BGB sind der Erste und Zweite Vorsitzende.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein und bei der Vertretung nach außen wird der Zweite Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden tätig.

 

2)     Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte, die finanzielle Verpflichtungen des Vereins beinhalten oder zu solchen führen können, müssen vom Ersten  und Zweiten Vorsitzenden gemeinsam vorgenommen, wenn die Geldausgabe den Betrag von 250,-- EUR überschreitet. Ist einer von ihnen verhindert, tritt an seine Stelle der Erste Kassierer oder der Geschäftsführer.

 

3)     Alle Handlungen nach Ziffer 2 bedürfen der vorherigen (Einwilligung) oder nachträglichen (Genehmigung) Zustimmung des Vorstandes.

        Zusätzlich müssen Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte, die finanzielle Verpflichtungen des Vereins beinhalten oder zu solchen führen können und einen Betrag von 1000,-- EURO überschreiten, vom gesamten Vorstand genehmigt werden.

 

§ 13

 

Jugend des Vereins

 

1)        Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

 

2)        In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands  bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 14

 

Abteilungen

 

1)      Zur Erfüllung der sportlichen Aufgaben des Vereins kann die Mitgliederversammlung die                Bildung von Abteilungen beschließen, denen ein ( e ) Abteilungsleiter ( in ) vorsteht; diese(r) ist dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

 

 

1)       Die Abteilungen können von der Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen

Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

 

2)       Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die

Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 15

 

Ausschüsse

 

1)       Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von

ihm berufen werden.

 

2)       Die Mitglieder der Ausschüsse wählen eine (n) Vorsitzende (n). Diese (r) unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

 

§ 16

 

Protokollierung der Beschlüsse

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 17

 

Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft, von denen nur einer nach Ablauf der Wahlperiode wiedergewählt werden darf. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 18

 

Auflösung des Vereins

 

1)       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2)       Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

a)        der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

 

b)        von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beim Ersten Vorsitzenden schriftlich beantragt worden ist.

 

3)       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

4)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Koblenz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf.

 

§ 19

 

Die Satzung ist von der Mitgliederversammlung am

18. Oktober 2002  in

Koblenz-Horchheim

beschlossen worden.

 

 

 

                                                                                                                                                                          Michael Sowinski

( Erster Vorsitzender )

 

 

Ralf Kuhn

( Zweiter Vorsitzender )

 

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